Bei einem Arbeitsunfall müssen Sie einen Durchgangsarzt aufsuchen.

Bei einem Arbeitsunfall genießen Sie durch den Schutz der Deutschen Gesetzlichen Unfall­versicherung (DGUV) einen besonderen Versicherungsstatus.
Doch damit der Schutz der Versicherung und damit auch Leistungen wie die Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall wahrgenommen werden können, gilt es gewisse Handlungsvorgaben einzuhalten. Dazu zählt auch der Gang zum Durchgangsarzt.

Was ist ein Durchgangsarzt?
Ein Durchgangsarzt ist ein Arzt, der eine Zulassung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung besitzt und daher von den Berufsgenossenschaften bestellt wird. Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie (Unfallchirurgie) und Orthopädie. Bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen ist die Berufsgenossenschaft verpflichtet möglichst schnell eine fachärztliche Versorgung zu gewährleisten. Durchgangsärzte sind somit die erste Anlaufstelle für Arbeitsunfälle und entscheiden nach der Diagnose über den weiteren Verlauf der Behandlung und die weiterbehandelnde Einrichtung beziehungsweise den Arzt. 

Die Aufgaben eines Durchgangsarztes erstrecken sich also über:

  • Erstdiagnose und Ermittlung des Sachverhaltes
  • Fachärztliche Erstversorgung
  • Erstellung eines D-Arztberichts für die Unfallversicherung
  • Koordinierung der weiterbehandelnden Einrichtung oder Ärzte
  • Steuerung und Abschluss der Behandlung

Hierüber soll der Arbeitgeber seine Beschäftigten informieren.
Wenn ein Verletzter zuerst seinen Hausarzt aufsucht, dann muss dieser den Patienten an einen Durchgangsarzt überweisen. Da bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung Kostenträger ist, ist für den Besuch beim Durchgangsarzt kein Krankenschein bzw. keine Chipkarte erforderlich. Verordnete Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Diese Regelung gilt auch für Privatpatienten.

Ausnahmen von der Durchgangsarzt Behandlung sind u. a.:

  • Bei kleinen Unfällen: Wenn die  Arbeitsunfähigkeitnicht über den Unfalltag hinaus besteht und die Behandlung nicht länger als eine Woche dauert, kann ein Allgemeinmediziner die Behandlung (auf Kosten der BG) ohne Überweisung an einen D-Arzt durchführen.
  • Verletzte mit isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen sollen sofort einem Augen-HNO-Arzt vorgestellt werden. Diese gelten automatisch als Durchgangsärzte. Analoges gilt auch für Zahnärzte.
  • Bei sehr schweren Verletzungen (z. B. offener Schädel, Gelenkbruch) muss nicht erst ein D-Arzt aufgesucht werden. Vielmehr soll der Verletzte direkt in eine Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik oder in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Dort sind meist auch Durchgangsärzte tätig. In der Regel gilt jede Unfallambulanz als Durchgangsarzt, wenn der Leitende Arzt die Zulassung als D-Arzt hat.
  • Bei Verdacht oder Vorliegen einer Berufskrankheit kann jeder Arzt aufgesucht werden. Jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit muss der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden

Wie handelt man generell nach einem Arbeitsunfall?
Ein Unfall muss vom Arbeitgeber gemeldet werden, sofern der betroffene Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist.
Als erstes geht der Patient nach seinem Arbeitsunfall zum Durchgangsarzt. Als nächstes wird ein Unfallbericht erstellt, der Informationen zum Unfallhergang und zum Unfallopfer gibt. Die Muster-Unfallanzeige gibt es bei der Berufsgenossenschaft.

Welcher Unfall muss gemeldet werden?

  • Arbeitsunfall
  • Schulunfall/Kindergartenunfall
  • Wegeunfall

Für weitere Informationen: www.dguv.de

 Quelle: Wikipedia, PraktischArzt.de

Wir sind sofort für Sie da.

Tel. 089-695856
info@unfallpraxis-münchen-süd.de